Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Uhlmann Group Holding GmbH & Co. KG

Stand Juli 2021


1.    Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) der Uhlmann Group Holding GmbH & Co. KG, Uhlmannstr. 14-18, 88471 Laupheim (im Folgenden „Uhlmann“) gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die AEB von UHLMANN gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn und soweit UHLMANN ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn UHLMANN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen und Leistungen des Lieferanten annimmt oder diese bezahlt. Die AEB gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten.


2.    Vertragsschluss
Sämtliche Bestellungen, Vereinbarungen und Lieferabrufe von UHLMANN sowie Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen grundsätzlich mindestens der Textform. Änderungen oder Ergänzungen eines Textes sind nur nach jeweils schriftlicher Genehmigung von UHLMANN wirksam. Dies gilt auch für eine Änderung des Textformerfordernisses selbst. Die Textform erfasst auch Mitteilungen per E-Mail und/oder mit einem elektronischen Bestellsystem. Eine Bestellung gilt als angenommen, sofern der Lieferant nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Zugang der Bestellung widerspricht. UHLMANN ist berechtigt, Bestellungen kostenfrei zu widerrufen, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt unverändert gegenüber UHLMANN bestätigt.


3.    Preise / Kosten für Angebote
Angegebene Preise verstehen sich als bindende Festpreise sowie DAP Lieferanschrift (INCOTERMS 2010) einschließlich Verpackung, jedoch ohne Umsatzsteuer. Anfragen zur Angebotsabgabe beim Lieferanten sind für UHLMANN unverbindlich. Die Erstellung von Angeboten seitens des Lieferanten erfolgt kostenfrei, insbesondere ohne Berechnung von Besuchen oder der Ausarbeitung von schriftlichen oder mündlichen Angeboten.


4.    Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Zahlungen innerhalb von 60 Tagen netto ohne Abzüge. Erfolgt die Zahlung per Banküberweisung, gilt als Zeitpunkt der Zahlung derjenige Tag, an dem die Bank von UHLMANN den Überweisungsauftrag erhalten hat.

Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant unter Angabe der von UHLMANN verwendeten Bestellnummer und des Auftragsdatums sowie unter Ausweisung der Umsatzsteuer eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Zahlungsfristen beginnen mit Zugang einer vollständigen, ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der vollständigen Lieferung bzw. Abnahme der Leistung (sofern vereinbart). Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
 
Bei vereinbarter Vorauszahlung hat der Lieferant auf Verlangen zuvor angemessene Sicherheit mittels einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und zahlbar auf erstes Anfordern, zu leisten.

Ansprüche aus dem Vertragsgegenstand darf der Lieferant nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von UHLMANN an Dritte abtreten. Ausgenommen hiervon sind Abtretungen an ein Kreditinstitut als Sicherheit von Geschäftskrediten oder für die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen UHLMANN im gesetzlichen Umfang zu. UHLMANN ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten bestehen. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen zu.


5.    Leistungsart, Lieferungen, Verpackung
Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, ist die Lieferung DAP Lieferanschrift (INCOTERMS 2010) vereinbart. Der Lieferant trägt also die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch UHLMANN oder einen von UHLMANN Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Teilleistungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von UHLMANN zulässig und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungsmaterialien, die eine Wiederverwendung bzw. kostengünstige Entsorgung zulassen. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung. Die Verpackung muss Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung und Feuchtigkeit bei Transport und Lagerung sicherstellen, so dass die Verwendung bei UHLMANN oder einem von UHLMANN beauftragten Unternehmen ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann. Auf der Verpackung müssen alle für den Inhalt, die Lagerung und den Transport wichtigen Hinweise sichtbar angebracht sein.

Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei der Verwendung von Mehrweg-Verpackung hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklärt sich UHLMANN ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.


6.    Liefertermine / Schadensersatz / Rücktritt vom Vertrag
Die von UHLMANN in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist für den Lieferanten bindend. Sie ist mit dem Eingang der Ware bei UHLMANN oder einer von UHLMANN angegebenen Lieferstelle erfüllt, bei Werkleistungen mit dem Tag der Abnahme am vereinbarten Abnahmeort. Ist für den Lieferanten absehbar, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können, verpflichtet sich der Lieferant, UHLMANN unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle eines Lieferverzuges ist UHLMANN berechtigt, eine Pauschale für den durch die verspätete Leistung entstandenen Schaden/Mehraufwand in Höhe von 25% der Vertragssumme zu verlangen. Dem Lieferanten steht der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens frei. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ansprüche, die UHLMANN wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehen. Bei Anlieferung vor einem vereinbarten Liefertermin ist UHLMANN berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten sowie nach eigener freier Entscheidung entweder einzulagern oder zurückzusenden. UHLMANN behält sich vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Erbringt der Lieferant die Lieferung oder Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, kann UHLMANN dem Lieferant eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. UHLMANN ist in diesem Fall berechtigt, nach erfolglosem Fristablauf durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. UHLMANN ist berechtig, den Schadensersatz in pauschalierter Form geltend zu machen. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt in diesem Fall 35 % der Vertragssumme, wobei ein gegebenenfalls bereits nach Ziffer 6 Absatz 1 geltend gemachter Schadensersatz angerechnet wird. Dem Lieferanten steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei. UHLMANN behält sich vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Die Rechte an Lieferungen und Leistungen stehen ausschließlich UHLMANN zu. Soweit UHLMANN den Transport nicht selbst durchführt, geht die Gefahr unabhängig von der Versandart mit Übergabe der Ware an UHLMANN bei deren Geschäftssitz oder bei der vereinbarten Lieferstelle über.


7.    Geheimhaltung / Eigentum Unterlagen
Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen geschäftsbezogenen Informationen, einschließlich aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten, (u.a., jedoch nicht ausschließlich, Unterlagen, Muster, Modelle, Fertigungsmittel, Werkzeuge, Geschäftsabsichten, personenbezogene Informationen und sonstiges Know-how sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen) die ihm aus der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Von UHLMANN erhaltene Gegenstände, die er aus dem Bereich von UHLMANN erhält, bleiben alleiniges, ausschließliches und vorbehaltloses Eigentum von UHLMANN und sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unaufgefordert an UHLMANN zurückzugeben oder auf Wunsch von UHLMANN nachweislich zu vernichten; die Vernichtung ist schriftlich zu versichern.

Soweit als „vertraulich“ gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar, hat der Lieferant sie auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus geheim zu halten und darf sie – soweit nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten – ohne vorherige schriftliche Zustimmung von UHLMANN weder aufzeichnen noch verwenden oder an Dritte weitergeben. Dies gilt auch bei Arbeiten per Datenfernübertragung und für Gegenstände und Erzeugnisse, die nach diesen Unterlagen hergestellt sind. Die entsprechenden Verpflichtungen hat der Lieferant rechtswirksam auch auf seine Mitarbeiter, Beauftragten und Unterlieferanten zu übertragen. Von UHLMANN erhaltene und/ oder bezahlte Gegenstände und vertrauliche Angaben dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von UHLMANN für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

Der Lieferant hat angemessene Maßnahmen zur Informationssicherheit zu treffen und diese dauerhaft aufrecht zu erhalten. UHLMANN ist berechtigt, sich jederzeit von Umfang und Zustand dieser Sicherheitsmaßnahmen zu überzeugen, soweit nicht ein geeigneter Nachweis des Lieferanten vorliegt.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Sicherheit der Lieferkette sicherzustellen und alle für diese geltenden Gesetze und Vorschriften zu beachten. Der Lieferant muss auf Verlangen von UHLMANN (i) Nachweise durch Zertifikate oder Erklärungen erbringen (z.B. Sicherheitserklärungen) für zugelassene Wirtschaftsberechtigte, AEO/C-TPAT Zertifikat oder eines ähnlichen Programms), (ii) UHLMANN bei offiziellen Audits umfassend unterstützen und (iii) eine vergleichbaren Standard für seine Geschäftspartner sicherstellen. Darüber hinaus muss der Lieferant die AEO/C-TPAT Zertifikate, Sicherheitserklärungen oder Informationen im Falle eines Widerrufs solcher Zertifikate oder Erklärungen per E-Mail an UHLMANN unter info(at)uhlmann.de zur Verfügung stellen.

Dem Lieferant ist nur nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung durch UHLMANN gestattet, die Geschäftsbeziehung mit UHLMANN Dritten gegenüber bekannt zu geben.


8.    Qualitätssicherung und Wareneingangsprüfung / Rügepflicht
Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem, welches dem jeweils neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entspricht, zu unterhalten. Der Lieferant führt ständig fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend seinem Qualitätsmanagementsystem sowie Endprüfungen der Produkte durch, die sicherstellen, dass nur fehlerfreie Ware zu Lieferung kommt. Die Parteien werden sich über die Möglichkeiten von Qualitätsverbesserungen gegenseitig informieren. Der Lieferant erbringt seine Lieferungen und Leistungen unter Einhaltung aller für diese geltenden Gesetze und Vorschriften. Insbesondere hat der Lieferant sucherzustellen, dass seine Lieferungen und Leistungen die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und des ihm bekannten Bestimmungsortes erfüllen.

Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die jeweils anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von UHLMANN. Sind Art und Umfang der Qualitätsprüfungen sowie Prüfmittel und –methoden zwischen UHLMANN und dem Lieferanten nicht fest vereinbart, ist UHLMANN auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird UHLMANN den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.

UHLMANN und durch UHLMANN beauftragte Dritte (z.B. Kunden, Berater und Behörden) sind berechtigt, sich über die Produktion und Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten zu informieren und nach vorheriger Ankündigung und Abstimmung System-, Prozess- und Produktaudits durchzuführen. Der Lieferant gewährt UHLMANN und den von UHLMANN benannten Dritten Zugang zu den betrieblichen Anlagen und Einsicht in die mit der Lieferbeziehung oder dem zu liefernden Produkt in Zusammenhang stehenden Dokumente und Aufzeichnungen. Das Zutritts- und Einsichtsrecht beschränkt sich auf die entsprechend erforderlichen Bereiche und wird und Wahrung von Betriebsgeheimnissen sowie unter möglichst geringer Beeinträchtigung der Geschäftsabläufe während der Geschäftszeiten wahrgenommen. Der Lieferant verpflichtet sich sicherzustellen, dass UHLMANN und, soweit erforderlich, die von UHLMANN benannten Dritten, derartige Informationen und Audits auch bei Sublieferanten einholen bzw. durchführen können. Die vertraglichen und/oder gesetzlichen Rechte von UHLMANN werden durch die Durchführung von Audits nicht berührt.

UHLMANN wird die Liefergegenstände unverzüglich nach der Anlieferung auf offenkundige Mängel untersuchen. Hierzu gehört eine stichprobenartige Sichtprüfung, eine Prüfung auf Identitäts- und Quantitätsmängel sowie eine Prüfung auf äußerlich an der Verpackung erkennbare Transportschäden. Bei diesen Prüfungen entdeckte Mängel werden unverzüglich angezeigt. Soweit sich der Lieferant zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet hat, wird UHLMANN die Liefergegenstände beim Wareneingang lediglich auf Transportschäden sowie auf die ordnungsgemäße Quantität und Identität anhand des Lieferscheins prüfen.

Bei den Prüfungen wie vorgenannt entdeckte Mängel werden unverzüglich angezeigt. Handelt es sich um einen Mangel, der bei der vorgenannten Eingangsuntersuchung nicht erkennbar war, so gilt die Anzeige dieses Mangels innerhalb von 10 Kalendertagen nach Entdeckung als angemessen („Rügefrist“). Die Rügefrist verkürzt sich jedoch auf eine unverzügliche Frist, sofern sich der Mangel noch im Werk von UHLMANN zeigt, an welches die Liefergegenstände geliefert wurden. UHLMANN obliegen keine weiteren, als die in dieser Ziffer 9 genannten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.


9.    Mängelhaftung/ Gewährleistung/ Produkthaftung
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung für Sach- und Rechtsmängeln findet uneingeschränkt Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

Die Rechte von UHLMANN aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 36 Monaten, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Lieferant hat gegenüber UHLMANN alle infolge der mangelhaften Lieferung oder Leistung entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und den üblichen Umfang übersteigende Untersuchungskosten zu tragen. Der Lieferant hat auch bei Mängeln, die vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) festgestellt wurden, Gelegenheit zur Mangelbeseitigung, es sei denn, dass dies UHLMANN unzumutbar ist. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann UHLMANN insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurücksenden. In dringenden Fällen ist UHLMANN berechtigt, nach eigenem, freiem Ermessen entweder die Frist zur Nacherfüllung des Lieferanten angemessen zu verkürzen oder nach Abstimmung mit dem Lieferanten auf dessen Kosten den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt unberührt. Sind die gleichen Waren wiederholt mangelhaft, ist UHLMANN nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung berechtigt, auch von weiteren nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und auch insoweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch UHLMANN bleibt hiervon unberührt.

Soweit der Lieferant im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht nachbessert oder neu liefert, beginnen die in Ziffer 10 Absatz 2 genannten Fristen im Hinblick auf diesen Mangel erneut zu laufen.

Der Lieferant unterstützt UHLMANN kostenfrei bei der Abwehr von sämtlichen Ansprüchen aus Produkt- oder Produzentenhaftung. Für den Fall, dass UHLMANN aus dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, UHLMANN von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn der Lieferanten die Fehlerhaftigkeit zu vertreten hat. Soweit die Schadensursache im Risiko- und Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass er die Fehlerhaftigkeit nicht zu vertreten hat. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
 
Der Lieferant ist verpflichtet, während des Vertragsverhältnisses auf eigene Kosten eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten und UHLMANN auf Anforderung jederzeit eine Kopie des entsprechenden Versicherungsvertrages zukommen zu lassen.

Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die UHLMANN zu vertreten hat, oder um sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von UHLMANN, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder durch ein arglistiges Verhalten begründet wurden. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Pflicht seitens UHLMANN, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertrauen darf, werden eventuelle Schadensersatzansprüche auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Maßnahmen von UHLMANN zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant entsprechend seinem Verursachungsanteil.


10.    Zulieferer und Vorlieferanten/ Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant hat die Liefergegenstände und Leistungen grundsätzlich selbst herzustellen bzw. selbst zu erbringen. Die Beauftragung von Zulieferern und Vorlieferanten ist ohne vorherige Zustimmung von UHLMANN nicht zulässig. UHLMANN darf diese Zustimmung nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern. Bezieht der Lieferant zur Herstellung der Liefergegenstände Lieferungen oder Leistungen von Dritten („Zulieferern“) oder erhält er die Liefergegenstände oder Leistungen von Dritten („Vorlieferanten“), so hat er diese Lieferungen und/oder Leistungen ständig dahingehend zu überprüfen, ob diese jeweils frei von Mängeln sind. Macht UHLMANN Rechte gegen den Lieferanten wegen mangelhafter Liefergegenstände oder Leistungen geltend und setzen diese Rechte ein Verschulden des Lieferanten voraus, so hat der Lieferant ein Verschulden von Zulieferern und Vorlieferanten in gleichem Umfang zu vertreten wir eigens Verschulden.

Mit Übergabe der Ware an UHLMANN erfolgt die Übereignung unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Entgelts. Wird im Einzelfall von UHLMANN ein durch die Zahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung angenommen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Zahlung. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. In jedem Fall ist UHLMANN berechtigt, die gelieferte Ware ohne Einschränkungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verwenden und/oder weiter zu veräußern.


11.    Stoff- und Materialdatenmanagement / Ursprungsnachweis
Der Lieferant muss die Rückverfolgbarkeit sämtlicher der in den gelieferten Produkten, in Teilen diese Produkte oder zur Herstellung dieser Produkte oder Teilen diese Produkte verwendeten Stoffe sicherstellen. Der Lieferant wird UHLMANN nach Aufforderung die jeweiligen Dokumente und Informationen in entsprechend geeigneter Form zur Verfügung stellen.

Der Lieferant muss für alle an UHLMANN gelieferten Produkte die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen und für die Produkte anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften bezüglich deklarationspflichtiger Stoffe, Materialien oder Erzeugerquellen beachten und einhalten. Sofern die Parteien die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen gesondert vereinbaren, werden diese ebenfalls Bestandteil des jeweiligen Liefervertrages. Sollte ein eingesetzter Inhaltsstoff, ein eingesetztes Material oder eine Erzeugerquelle deklarationspflichtig oder verboten werden, muss der Lieferant dies UHLMANN unverzüglich mitteilen. Der Lieferant ist auch verpflichtet, die Nutzung von Konfliktmineralien gemäß den Anforderungen des Abschnitts 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act sowie der Verordnung (EU) 2017/821 (3TG) und der ergangenen anwendbaren Vorschriften offenzulegen und UHLMANN die entsprechenden Dokumente in der von UHLMANN gewünschten Form zur Verfügung zu stellen. Soweit nicht mit den gesetzlichen Anforderungen vereinbar, dürfen die gelieferten Produkte keine Anteile enthalten, die gesundheitsgefährdend oder umweltschädlich sind. Sofern die Produkte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten, muss der Lieferant UHLMANN ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt gemäß den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vorlegen.

Der Lieferant ist verpflichtet, UHLMANN auf Verlangen die notwendigen Papiere über den Ursprung der Waren zu übergeben. Er haftet für deren Richtigkeit und Nachprüfbarkeit durch die zuständigen Behörden nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.


12.    Werkzeuge/Zeichnungen; Prüfungspflichten und Verwendung
Sämtliche Rechte an Formen, Werkzeugen, Reproduktionen, Plänen, Mustern, Zeichnungen und dergleichen (im folgenden Werkzeuge), die auf Kosten von UHLMANN hergestellt und bezahlt bzw. dem Lieferanten von UHLMANN übergeben wurden, stehen ausschließlich UHLMANN zu. Eigentumsrechte gehen spätestens zum Zeitpunkt der Bezahlung auf UHLMANN über. Werkzeuge sind unentgeltlich vom Lieferanten aufzubewahren, zu warten, instand zu halten und mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gegen unberechtigten Zugriff, Beschädigung und Zerstörung zu schützen und zu versichern. Die Aufbewahrungspflicht endet 2 Jahre nach dem letzten Einsatz, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Dem Lieferanten stehen insoweit keine Zurückbehaltungsrechte zu.

Der Lieferant hat von UHLMANN übergebene Informationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, und UHLMANN etwaige Fehler umgehend mitzuteilen. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen bedarf eine kostenpflichtige Korrektur seitens des Lieferanten der vorherigen schriftlichen Zustimmung von UHLMANN.

Auf der Grundlage der Unterlagen von UHLMANN hergestellte Maschinen und Werkzeuge dürfen ausschließlich für UHLMANN produziert, für Aufträge von UHLMANN verwendet und/oder an UHLMANN geliefert werden, es sei denn, dass UHLMANN der Verwendung für Dritte und/oder der Lieferung an Dritte ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.


13.    Exportkontrolle, Zoll und Herkunft
Der Lieferant hat UHLMANN unverzüglich über alle Ausfuhrbeschränkungen zu informieren, die im Land der Herstellung und/oder des Versands der Produkte gelten. Darüber hinaus hat der Lieferant UHLMANN zu informieren, wenn die Waren nach US-amerikanischem Recht einer Ausfuhr-/ Wiederausfuhrbeschränkung unterliegen. Soweit der Lieferant einen Sitz in der Europäischen Union hat, hat er UHLMANN über bestehende Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use Güter gemäß den europäischen Ausfuhrkontrollbeschränkungen (z.B. Verordnung (EG) 428/2009 (Dual-Use)) sowie über die anzugebende Klassifizierungsnummer (z.B. AL- Nummern, ECCN-Nummern für US-Produkte, usw.) und ggf. bestehende Ausnahmeregelungen sowohl auf den jeweiligen Rechnungen und/oder Lieferscheinen als auch zusätzlich per E-Mail an UHLMANN export(at)uhlmann.de zu informieren.

Der Lieferant hat UHLMANN bei der Reduzierung oder Minimierung seiner Zollzahlungen zu unterstützen. Der Lieferant muss – falls anwendbar - einen für die jeweilige Warenlieferung geeigneten Präferenznachweis vorlegen (z.B. EUR 1, Rechnungserklärung, usw.). Dieser Nachweis wird für jede Lieferung benötigt. Auf Anfrage muss der Lieferant einen nicht präferenziellen Ursprungsnachweis vorlegen, wenn dies nach den örtlichen Einfuhrvorschriften des Einfuhrlandes erforderlich ist (z.B. Ursprungszeugnis, Erklärung des Ausführers, usw.) Der Lieferant hat UHLMANN unverzüglich schriftlich über jede Ursprungsänderung der Produkte zu informieren. Der Lieferant hat UHLMANN darüber hinaus jährlich in Form einer Langzeit- Lieferantenerklärung über den nichtpräferenziellen und präferenziellen Ursprung seiner Produkte zu informieren. Der Lieferant stellt die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Waren sicher und stellt UHLMANN unverzüglich und auf eigene Kosten des Lieferanten alle weiteren Dokumente und Informationen (z.B. CE-Zertifikat, Herstellerinformationen, Herkunftsland usw.) zur Verfügung, die für die Einfuhr oder Ausfuhr der an UHLMANN gelieferten Produkte erforderlich sind.


14.    Schutzrechte Dritter
Der Lieferant sichert zu, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter verletzt werden. Im Falle der Schutzrechtsverletzung trotz vertragsgemäßer Nutzung durch UHLMANN oder deren Kunden ist der Lieferant verpflichtet, die notendigen Rechte beim Schutzrechtsinhaber auf eigene Kosten zu beschaffen. Werden UHLMANN oder deren Kunden von Dritten wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant UHLMANN auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.

Dies gilt nicht, wenn und soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von UHLMANN übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von UHLMANN hergestellt hat und er nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht hat wissen müssen, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Die Parteien verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken. Der Lieferant wird auf Anfrage von UHLMANN die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizensierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen schriftlich mitteilen.


15.    Soziale Verantwortung, Geschäftsethik und Gesetzeskonformität
Für UHLMANN ist von wesentlicher Bedeutung, dass im Rahmen der Lieferbeziehungen und bei unternehmerischen Aktivitäten die soziale Verantwortung berücksichtigt wird. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf eigene Mitarbeitende, Mitarbeitende bei Vertragspartnern und Lieferanten sowie gegenüber der Gesellschaft im Übrigen. UHLMANN hat sich hierfür unter anderem einen eigenen Verhaltenskodex sowie einen Verhaltenskodex für Lieferanten gegeben. Der Verhaltenskodex für Lieferanten ist wesentlicher Bestandteil dieser AEB und auch unter https://www.uhlmann.de/de/company/procurement jederzeit erhältlich. UHLMANN erwartet vom Lieferanten die vorbehaltlose Akzeptanz und jederzeitige Einhaltung des Verhaltenskodex für Lieferanten.

Der Lieferant gewährleistet, im Falle der Geltung von Vorschriften über einen gesetzlichen Mindestlohn, den jeweils gültigen Bestimmungen nachzukommen. Darüber hinaus sind vom Lieferanten international geltende arbeitsrechtliche Mindeststandards hinsichtlich Arbeitnehmerrechten, Arbeitszeit und Arbeitsschutz einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und sich stets nach besten Kräften darum zu bemühen, die im Rahmen seiner Tätigkeit entstehenden, nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern.

Unabhängig hiervon muss es jedoch für UHLMANN und den Lieferanten ausdrücklich erklärtes Ziel sein, entsprechend den Richtlinien der UN Initiative Global Compact (Davos, 01/99), jederzeit erhältlich unter www.unglobalcompact.org, zu handeln und diese Prinzipien zu beachten. Von besonderer Wichtigkeit sind dabei die folgenden Prinzipien der Richtlinien der UN Initiative Global Compact (Davos, 01/99): Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte, das Verbot von Kinderarbeit, das Verbot von Zwangsarbeit, das Verbot von Diskriminierung, die Beachtung der Vereinigungsfreiheit und der einschlägigen nationalen Standards zur Vergütung, zur Arbeitszeit, zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz sowie zur Bekämpfung von Korruption. Der Lieferant verpflichtet sich, entsprechend für die Einhaltung und Umsetzung der vorgenannten Prinzipien in seinem Unternehmen Sorge zu tragen. Darüber hinaus erwartet UHLMANN, dass sich der Lieferant ständig dafür einsetzt und dafür Sorge trägt, dass auch seine Zulieferer und Vorlieferanten die Einhaltung der hier genannten Prinzipien und Anforderungen sicherstellen. Die entweder schwerwiegende oder wiederholte Verletzungen des Verhaltenskodex‘ für Geschäftspartner oder der in dieser Ziffer 16 genannten Verpflichtungen, Prinzipien und Anforderungen durch den Lieferanten oder dessen Zulieferer und/oder Vorlieferanten führen für UHLMANN zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Lieferbeziehung. UHLMANN ist in einem solchen Fall zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowohl von mit dem Lieferanten bestehenden Einzelvereinbarungen als auch von Rahmenvereinbarungen berechtigt.


16.    Rücktrittsrecht
Erbringt der Lieferant die geschuldete Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so ist UHLMANN nach erfolgloser Fristsetzung mit Aufforderung zur Leistungserbringung berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Einer Fristsetzung bedarf es jedoch insbesondere nicht, wenn (i) der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, (ii) der Lieferant nicht bis zu dem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung für UHLMANN wesentlich ist und dies für den Lieferanten erkennbar war oder (iii) bei dem Lieferant eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die die Vertragserfüllung gefährdet, oder (iv) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Lieferanten beantragt und/oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Gesetzliche Rechte und Ansprüche von UHLMANN werden durch die in dieser Ziffer 17 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.


17.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragssprache und anwendbares Recht
Erfüllungsort, auch für Verbindlichkeiten aus Wechseln, ist der Geschäftssitz von UHLMANN. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen von UHLMANN mit dem Lieferanten sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit herrührenden Rechtsstreitigkeiten, eingeschlossen auch Wechsel- und Scheckklagen, ist der eingetragene Sitz von UHLMANN. UHLMANN ist jedoch nach eigener, freier Wahl berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten an dessen Geschäftssitz geltend zu machen.

UHLMANN ist berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten statt bei den ordentlichen Gerichten auch bei einem am zuständigen Gerichtsort zu bildenden Schiedsgericht nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer geltend zu machen. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Jede Partei ist berechtigt, einen Schiedsrichter zu stellen.

Der dritte Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungiert und bei dem es sich um einen Volljuristen handeln muss, wird von den beiden anderen Schiedsrichtern gewählt. Die Sprache des Schiedsgerichts ist Deutsch. Das deutsche Recht ist das anwendbare materielle Recht. Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend für die Parteien.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen,


18.    Salvatorische Klausel
Die vollständige oder teilweise Nichtigkeit oder Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Regelung dieser AEB berührt nicht die Gültigkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Sollten sich ein oder mehrere Regelungen als nichtig, unwirksam oder undurchführbar erweisen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen durch neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen möglichst nahekommende wirksame Bestimmungen zu ersetzen.