Allgemeine Geschäftsbedingungen der Uhlmann Group Holding GmbH & Co. KG

I Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Allen  Lieferungen  und  Leistungen  der  Uhlmann  Group  Holding GmbH & Co. KG (nachfolgend "Uhlmann") liegen diese Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Uhlmann ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Uhlmann in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(2) Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Laupheim (Bundesrepublik Deutschland). Handelsübliche Klauseln (wie z.B. FCA Laupheim) sind nach den bei Vertragsschluss gültigen Definitionen der Internationalen Handelskammer auszulegen.

(3) Soweit sich aus den Angeboten von Uhlmann nichts anderes ergibt, sind diese freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Uhlmann zustande. Die Schriftform der Auftragsbestätigung wird auch durch Textform mittels Datenfernübertragung (z.B. E-Mail) oder Telefax erfüllt.

(4) Eine Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot des Bestellers. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Uhlmann berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei Uhlmann anzunehmen.

(5) Der Besteller hat sicherzustellen, dass nur diejenigen Mitarbeiter des Bestellers elektronische Bestellungen absetzen, die hierfür auch entsprechend bevollmächtigt wurden.

(6) Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen Skizzen und sonstige Darstellungen sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben dienen nur der allgemeinen Veranschaulichung. Sie sind für die Konstruktion und technische Ausführung nicht verbindlich; die Konstruktion und technische Ausführung behält sich Uhlmann vor.

(7) An Zeichnungen, Dokumentationen, Mustern, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich Uhlmann Eigentums- und Urheber- rechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung von Uhlmann weder vervielfältig noch Dritten zugänglich gemacht werden.

(8) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Uhlmann maßgebend.

(9) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller Uhlmann gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Lieferzeit, Lieferverzögerung, Force Majeure

(1) Die Lieferzeit wird zwischen den Parteien individuell vereinbart. Andernfalls wird sie von Uhlmann bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Leistung einer Anzahlung oder die rechtzeitige Belieferung von Uhlmann mit Packmaterial für Probeläufe bzw. bestellerbezogenen Formatteilen gemäß § 6 (2) dieser Lieferbedingungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Uhlmann die Verzögerung zu vertreten hat.

(3) Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten steht unter dem Vorbehalt, dass Uhlmann selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird.

(4) Sofern keine Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart ist, ist eine vereinbarte Lieferzeit eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von Uhlmann verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Soweit vertraglich eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der vertraglich vorgesehene Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

(5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Uhlmann liegen, zurückzuführen, so ist Uhlmann während der Dauer des Ereignisses von ihren Leistungspflichten befreit und die Lieferzeit verlängert sich angemessen. Uhlmann wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 

(6) Soweit Uhlmann eine Lieferverzögerung von insgesamt mehr als 4 Wochen zu vertreten hat und dem Besteller hieraus ein Schaden erwächst, so ist der Besteller berechtigt, ab der 5. Woche einer solchen Lieferverzögerung eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Kalenderwoche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% des Gesamtwertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzspruch wegen Verzug ist ausgeschlossen.

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Soweit nicht anders individuell vereinbart, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk von Uhlmann verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Uhlmann noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, treffen die Pflichten zur beförderungssicheren Ladung, Stauung und Befestigung des Liefergegenstandes sowie zu deren Entladung den Besteller bzw. dessen Spediteur, Frachtführer oder Abholer. 

(2) Die Einbringung des Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich durch den Besteller. Der Kunde hat für die Einbringung rechtzeitig geeignetes Hebemittel zu disponieren. Sofern die Parteien eine Einbringung des Liefergegenstandes durch Uhlmann vereinbart haben wird die Maschine inkl. aller Zubehörteile durch ein von Uhlmann beauftragtes Transportunternehmen vom LKW entladen, auf Panzerrollen abgestellt, zum Aufstellort transportiert und am Aufstellort positioniert. Alle hierfür erforderlichen Hilfsmittel (Kran, Gabelstapler und Panzerrollen) sind vom Besteller rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, soweit zwischen den Parteien nicht anderweitig vereinbart. Sofern die Parteien eine Einbringung des Liefergegenstandes durch Uhlmann vereinbart haben, hat der Besteller insbesondere dafür zu sorgen, dass (i) der Aufstellort frei von Hindernissen ist, (ii) bei der Verwendung von Luftkissen der Transportweg eine Länge von 30 m nicht überschreitet und (iii) der Transportweg ebenerdig in einem Stück verläuft und frei von Störkonturen ist. Ein erneutes Anheben des Liefergegenstandes am Aufstellort (wegen z.B. Sockel) durch einen Spezialkran ist nicht im Lieferumfang enthalten. 

(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, muss diese unverzüglich zum vereinbarten Termin, hilfsweise nach der Meldung von Uhlmann über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller kann die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, sofern Uhlmann ihre Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennt. Für eine vereinbarte Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. 

(4) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die Uhlmann nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes spätestens vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. 

(5) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Abnahme aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist Uhlmann berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Uhlmann kann, unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen, insbesondere den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers einlagern und/oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern. 

(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich ohne Skonti oder sonstige Nachlässe ab Werk Laupheim und ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

(2) Wenn Sonderanfertigungen den Einsatz neuer Technologien oder Verfahrensweisen erfordern und sich daraus Mehrkosten ergeben, ist Uhlmann berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Preise an die veränderten Kosten zu fordern; Liefertermine und Zahlungsbedingungen sind entsprechend neu festzusetzen. Diese Regelung ist nur dann anwendbar, wenn die Auftragsbestätigung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinweist. In diesem Fall wird in der Auftragsbestätigung der Stand der Technik beschrieben, der Basis des Ausgangspreises ist. 

(3) Nach Ablauf vereinbarter Zahlungsfristen darf Uhlmann Zinsen in Höhe der von ihrer Bank geforderten Kreditzinsen berechnen; dem Besteller ist der Nachweis gestattet, der Uhlmann durch seinen Verzug entstandene Schaden sei nicht entstanden oder erheblich geringer als die Pauschale. Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel und etwaige andere Zahlungsmittel werden von Uhlmann nur vorläufig akzeptiert, endgültig aber erst nach Eingang der Gutschrift auf dem Bankkonto von Uhlmann. Diskontieren und Prolongation von Wechseln gelten nicht als Erfüllung.

(4) Wenn der Besteller eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät, kann Uhlmann ihm eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen verbunden mit der Androhung der Kündigung des Vertrages für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs; die Fristsetzung gilt zugleich als Mahnung im Sinne des § 286 BGB. Wird die Vertragserfüllung vom Besteller nicht bis zum Ablauf dieser Frist nachgeholt, kann Uhlmann den Vertrag kündigen und über den Liefergegenstand anderweitig disponieren. Im Falle dieser Kündigung kann Uhlmann den vollen Kaufpreis fordern. Davon abzuziehen sind die bereits geleisteten Zahlungen sowie der Wert derjenigen Teile, die ohne Änderung weiterverwendet werden können. Beruht das vertragswidrige Verhalten des Bestellers auf höherer Gewalt, so kann Uhlmann nur die ihr bis zur Kündigung entstandenen sowie die von ihr nicht mehr abwendbaren Kosten verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche (z.B. Schadensersatzansprüche im Falle schuldhafter Pflichtverletzung durch den Besteller) bleiben unberührt.

(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist Uhlmann nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Uhlmann den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(6) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. § 7 dieser Lieferbedingungen unberührt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Uhlmann aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Uhlmann das Eigentum an den verkauften Liefergegenständen vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat Uhlmann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Uhlmann gehörenden Liefergegenstände erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann Uhlmann die Herausgabe der Liefergegenstände verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Uhlmann ist vielmehr berechtigt, lediglich die Liefergegenstände heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf Uhlmann diese Rechte nur geltend machen, wenn Uhlmann dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Lässt das Recht desjenigen Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann Uhlmann alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller hat bei den Maßnahmen mitzuwirken, die Uhlmann zum Schutze ihres Eigentumsrechtes – oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand – treffen will.

§ 6 Funktionsumfang und Funktionstests

(1) Soweit zwischen Uhlmann und dem Besteller vereinbart, werden die Liefergegenstände von Uhlmann vor Auslieferung getestet. Vorbehaltlich individueller Vereinbarung mit dem Besteller werden nur Produkte geschuldet, mit denen marktübliche Packmaterialien in der in der Spezifikation angegebenen Größe und Beschaffenheit verarbeitet werden können. 

(2) Wird aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Besteller vor Auslieferung der Liefergegenstände ein Funktionstest bei Uhlmann mit Original-Kundenpackmaterial und Original-Bestellerprodukten bzw. bestellerbezogenen Formatteilen vereinbart, so wird grundsätzlich mit Placebo-Material des Bestellers getestet. Das zu Testzwecken zur Verfügung gestellte Placebo-Material muss in Qualität, Größe, Verhalten, Aussehen und Beschaffenheit identisch mit dem aktiven Originalprodukt sein. Aktives Material des Bestellers zu Testzwecken kann nur nach vorheriger ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Einsatzes im Testbetrieb durch Uhlmann verwendet werden. Vor der Anlieferung von Probematerial bei Uhlmann hat der Besteller eine Handhabungsbescheinigung vorzulegen. Für die Anlieferung von Testmaterial hat der Besteller die entsprechende Anliefervorschrift von Uhlmann (Anlieferspezifikation für Probelaufmaterial) zu beachten. Für den Verbleib und die Entsorgung des beigestellten Probematerials ist Uhlmann nur insoweit verantwortlich, wie dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten ist. 

§ 7 Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Uhlmann unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 8 – Gewähr wie folgt: 

Sachmängel

(1) Sachmängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Uhlmann hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Uhlmann für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 

(2) Uhlmann leistet keine Gewähr für Sachmängel, wenn

a) Packmaterialien und zu verpackende Produkte des Bestellers nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen;
b) der Besteller den Liefergegenstand verändert (§ 7 (9) bleibt unberührt);
c) der Liefergegenstand gegen die Anweisung von Uhlmann aufgestellt oder in Betrieb gesetzt wurde;
d) die Betriebs- und Wartungsanleitungen von Uhlmann nicht befolgt wurden oder der Liefergegenstand sonst wie unsachgemäß behandelt wurde;
e) Uhlmann keine angemessene Gelegenheit oder Zeit zur Nacherfüllung erhalten hat;
f) der Mangel auf gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen ist. 

(3) Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Besteller zur Verfügung gestellt oder deren Verwendung der Besteller entgegen eines Hinweises von Uhlmann ausdrücklich verlangt hat, leistet der Uhlmann keine Gewähr. 

(4) Der Besteller hat Uhlmann rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen, wenn der Liefergegenstand im Mehrschichtbetrieb verwendet oder ungewöhnlichen Umständen (z.B. klimatischer, örtlicher oder betrieblicher Natur) ausgesetzt wird. Versäumt er entsprechende Hinweise, so hat Uhlmann für eine entsprechende Eignung keine Gewähr zu leisten. 

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Uhlmann zunächst wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von Uhlmann, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 

(6) Uhlmann ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 

(7) Der Besteller hat Uhlmann die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller Uhlmann die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Uhlmann ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. 

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Uhlmann, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Uhlmann vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. 

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Uhlmann Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Uhlmann unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn Uhlmann berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Bessert der Besteller oder ein Dritter im Rahmen der Selbstvornahme unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Uhlmann für die daraus entstehenden Folgen.

(10) Ist Uhlmann eine qualitätsgemäße Nacherfüllung nicht möglich, werden sich die Parteien besprechen. Soweit dies für den Besteller zumutbar ist, darf Uhlmann zur Erfüllung ihrer Nacherfüllungspflicht andere Liefergegenstände oder Lösungen von Uhlmann liefern, die insgesamt die vereinbarte oder bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung eine im Gesetz (§§ 434 Abs. 1, 633 Abs. 2 BGB) als mangelfrei definierte Beschaffenheit des Liefergegenstandes aufweisen.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

Rechtsmängel

(12) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patente, oder Urheberrechten von Dritten, wird Uhlmann auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Uhlmann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird Uhlmann im Falle von Verschulden den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

(13) Die in § 7 (12) genannten Verpflichtungen von Uhlmann sind vorbehaltlich § 8 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn
    • der Besteller Uhlmann unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Besteller Uhlmann in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Uhlmann die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 7 (12) ermöglicht,
    • Uhlmann alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers oder darauf beruht, dass sich die Verletzung erst aufgrund der Kombination des Liefergegenstandes durch den Besteller mit Produkten oder Lieferungen außerhalb des Lieferumfanges von Uhlmann ergibt und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

(14) Uhlmann steht nicht dafür ein, dass die auf dem Liefergegenstand hergestellten Endprodukte frei von Schutzrechten Dritter sind, einschließlich des hierbei verwendeten Herstellverfahrens.

(15) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Uhlmann bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet Uhlmann – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Uhlmann vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Uhlmann jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Eine nach der vorstehenden Bestimmung bestehende Haftung für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden ist begrenzt auf die Höhe der Deckungssummen der Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung von Uhlmann.

(4) Die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Uhlmann nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Uhlmann einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen hat und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Uhlmann die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr.
1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Software 

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den zugehörigen Objekt- oder Quellcode, es sei denn, dessen Übergabe an den Besteller wurde gesondert vereinbart.

(2) Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang gemäß UrhG vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Uhlmann zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei Uhlmann bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

(3) Uhlmann prüft die Software vor deren Bereitstellung an den Besteller durch den jeweiligen Stand der Technik entsprechende und aktuelle Schutzmaßnahmen auf Computerviren, Trojanische Pferde, Hoax-Viren und vergleichbare Programmierungen, Programmteile und Schadensfunktionen, die zum Verlust oder Verfälschung von Daten oder Programmen oder zur Beeinträchtigung von Systemen oder Teilen davon führen können (im Folgenden „Computerviren“ genannt). Gleichwohl kann hierdurch weder das Risiko, dass die Software unerkannte oder mutierte Computerviren enthält, noch dass solche zu einem späteren Zeitpunkt in ein (Betriebs- oder Kontroll-) System des Bestellers eindringen und dadurch eventuell die Programmdaten der Software oder sonstige Daten oder Programme verändern oder löschen oder Systeme beeinträchtigen, ausgeschlossen werden.

(4) Der Besteller hat daher selbst ebenfalls Maßnahmen zum Schutz vor Computerviren und anderen destruktiven Daten zu treffen. Er ist verpflichtet, vor der Ausführung der gelieferten Software und dem Öffnen von Dateien, diese selbst auf Befall mit Computerviren zu testen. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen seiner (Betriebs- oder Kontroll-) Systeme einsetzen will, sofern dadurch die Funktionalität der Software von Uhlmann beeinflusst werden kann.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen Uhlmann und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. 

(2) Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Uhlmann in Laupheim. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Uhlmann ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

II Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle vom Kunden auf Basis eines gesonderten Vertrags beauftragten Dienst-, Wartungs-, Reparatur- oder Montageleistungen einschließlich Beratungen, Schulungen, Gutachten, Maschinenumstellungen, Analysen und Machbarkeitsstudien (im Folgenden einheitlich: "Serviceleistungen"), soweit Uhlmann zu solchen Leistungen nicht aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund von Mängelansprüchen des Kunden gemäß § 7 der Allgemeinen Lieferbedingungen verpflichtet ist.
Uhlmann erbringt die Serviceleistungen auf der Grundlage der Allgemeinen Lieferbedingungen und der folgenden, ergänzend geltenden Bedingungen für Serviceleistungen:

§ 1 Allgemeines

(1) Das Servicepersonal von Uhlmann ist nicht berechtigt, in irgendeiner
Form rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

(2) Wird Uhlmann mit anderen Arbeiten als der Aufstellung, Überholung und Instandsetzung der von Uhlmann gelieferten Maschinen nach Maßgabe der gelieferten Bedienungsanleitung beauftragt und haben diese sonstigen Arbeiten wesentliche Veränderungen an der Maschine zum Inhalt oder zur Folge, behält sich Uhlmann die Durchführung des Sicherheitsprüfverfahrens nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen auf Kosten des Kunden vor. Aus der Nichtdurchführung eines etwa erforderlichen erneuten Sicherheitsprüfverfahrens können gegen Uhlmann keinerlei Rechte oder Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – hergeleitet werden, wenn die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht und nicht zu Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit führt.

(3) Um den Einsatz des Servicepersonals möglichst langfristig vorausplanen und eine reibungslose Abwicklung der Serviceleistungen gewährleisten zu können, sind die Leistungen rechtzeitig – d.h. in einem angemessenen Zeitraum vor Beginn der Arbeiten – anzufordern. Uhlmann ist in keiner Weise regresspflichtig zu machen, wenn der Kunde nicht so rechtzeitig disponiert, wie es zur Einteilung des Servicepersonals notwendig ist, und Uhlmann infolgedessen – z. B. durch höhere Gewalt oder Mangel an geeignetem Personal – an der rechtzeitigen Entsendung gehindert ist.

(4) Von Uhlmann erbetene vorherige Schätzungen über Einsatzdauer und -kosten sind nur annähernd und unverbindlich.

(5) Bei einer evtl. nachträglichen Auftragserweiterung wird die angemessene Verlängerung der Ausführungsfrist für die Serviceleistungen gesondert in schriftlicher Form oder in Textform vereinbart.

(6) Werden vereinbarte Termine für Serviceeinsätze auf Wunsch des Kunden und mit Zustimmung von Uhlmann verschoben, hat der Kunde Uhlmann die im Zusammenhang mit dem ursprünglich vereinbarten Serviceeinsatztermin entstehenden bzw. bereits entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten. Hierzu gehören auch die Kosten des vorgesehenen Servicepersonals gemäß den zum ursprünglichen Leistungszeitpunkt gültigen Preise von Uhlmann, sofern und soweit das Servicepersonal von Uhlmann nicht anderweitig eingesetzt werden kann.

(7) Bestellungen von Servicepersonal, Ersatz- und Zubehörteilen haben grundsätzlich schriftlich mit Bestellnummer zu erfolgen.

(8) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung erkennt der Kunde mit der Aufnahme der Arbeiten durch das Servicepersonal von Uhlmann an, dass Arbeiten, die auf seine Anweisung erfolgen und über den vereinbarten Auftrag hinausgehen, auf alleinige Kosten und Verantwortung des Kunden ausgeführt werden. Der Kunde stellt Uhlmann und Mitarbeiter von Uhlmann insoweit ausdrücklich von sämtlichen entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen frei.

(9) Das Servicepersonal wird sich an die Arbeitszeit im Betrieb des Kunden halten und sich der angemessenen Betriebsordnung des Werkes unterwerfen. In dringenden Fällen ist es zu Leistung von Überstunden verpflichtet; dessen ungeachtet ist generell die gesetzlich höchstzulässige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit am Einsatzort einzuhalten.

(10) Sofern für das Servicepersonal keine Hotelunterkunft zur Verfügung steht, die in der Nähe der Einsatzstelle liegt oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer halben Stunde zu erreichen ist, ist vom Kunden kostenfrei ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen oder der Transfer zur Einsatzstelle zu organisieren.

(11) Mit dem Abschluss der Serviceleistungen hat das Servicepersonal dem Kunden eine Aufstellung des Arbeitsstundenaufwandes vorzulegen. Mit der rechtsverbindlichen Unterschrift des Kunden wird die Richtigkeit der eingetragenen Arbeitszeiten, die ordnungsgemäße Übergabe der funktionsfähigen Maschine und die ordnungsgemäße Durchführung von Sonderaufgaben bestätigt.

(12) Wird die Servicearbeit durch einen Umstand, den Uhlmann nicht zu vertreten hat (einschließlich Feiertage beim Kunden vor Ort), gestört oder unterbrochen, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten (auch für Wartezeiten) zu Lasten des Kunden. Dies trifft z.B. dann zu, wenn Störungen an vor- oder nachgeschalteten Fremdaggregaten auftreten, auch wenn das Servicepersonal mit dem Zusammenschluss und Aufbau beauftragt wurde.

(13) Versandmaterial für die von Uhlmann gelieferten Aggregate, Ersatz- und Zubehörteile wie z.B. Holzpaletten, Folien, Trockenmittel und Kartonagen sowie nicht mehr benötigte Verpackungsmaterialien sind vom Kunden kostenfrei zu entsorgen.

(14) Die Haftung von Uhlmann für Mängel sowie die Haftung von Uhlmann aus sonstigen Gründen richten sich nach den Allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere nach den dortigen §§ 7 - 9.

(15) Bei allen Leistungen an Maschinen verbleibt das Eigentum an eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen bis zur vollständigen Bezahlung der Teile und der Serviceleistungen bei Uhlmann.

(16) Steuern, die im Zusammenhang mit dem Serviceeinsatz im Land des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

(17) Vom Kunden ist ein befugter Ansprechpartner vor Ort für alle Themen im Zusammenhang mit den Serviceleistungen zu benennen.

§ 2 Instandhaltung

(1) Auch Instandhaltungstermine (Inspektion und/oder Instandsetzung) werden zwischen dem Kunden und Uhlmann rechtzeitig - d.h. in einem angemessenen Zeitraum vor dem gewünschten Instandhaltungstermin - vereinbart. Reparaturleistungen, für die im Übrigen folgender § 3 gilt, werden dem Kunden separat auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preise von Uhlmann, die dem Kunden auf Wunsch vorab mitgeteilt werden, in Rechnung gestellt.

(2) Vor Beginn der Instandhaltung ist eine Funktionsprüfung der betreffenden Maschinen bzw. Anlage durch oder im Beisein des Uhlmann-Servicepersonals durchzuführen. Zu diesem Zweck stellt der Kunde die betreffende Maschine / Anlage sowie eine ausreichende Menge an erforderlichem Testmaterial (zu verpackende Produkte einschließlich Packmaterial des Kunden) kostenfrei zur Verfügung.

(3) Während der Dauer des Instandhaltungseinsatzes muss das Servicepersonal von Uhlmann frei über die Maschine verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Maschine in dieser Zeit nicht zur Verfügung.

§ 3 Reparatur- und Montageleistungen

(1) Hat der Kunde den Reparatur-/Montagegegenstand nicht unmittelbar von Uhlmann bezogen, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern Uhlmann kein Verschulden trifft, stellt der Kunde Uhlmann von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten frei.

(2) Soweit möglich, wird dem Kunden im Reparatur-/Montageangebot der voraussichtliche Reparatur-/Montagepreis unverbindlich mitgeteilt. Kann die Reparatur/Montage zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält Uhlmann während der Reparatur/Montage die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 20% überschritten werden. Wird vor der Ausführung der Reparatur/Montage ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preissätzen gewünscht, so ist dies ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist nach Zeitaufwand zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur/Montage verwertet werden können.

(3) Der Kunde ist zur Abnahme der Reparatur-/Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vereinbarte Erprobung des Reparatur-/Montagegegenstands stattgefunden hat, es sei denn, die Reparatur-/Montageleistung weist einen Mangel auf, der die Gebrauchsfähigkeit einschränkt. Verzögert sich die vom Kunden geschuldete Abnahme ohne Verschulden von Uhlmann, so gilt sie spätestens mit Ablauf von einer Woche seit Anzeige der Beendigung der Reparatur/Montage als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Kunde den Reparatur-/Montagegenstand zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt.

(4) Eine vereinbarte Reparatur-/Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Reparatur-/Montageleistung zur Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. Wird eine Verzögerung der Reparatur-/Montageleistung durch den Kunden verursacht, so hat der Kunde alle daraus erwachsenden Kosten, insbesondere für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Servicepersonals, zu tragen. Dasselbe gilt auch, wenn der Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht unmittelbar nach Beendigung der Reparatur-/Montageleistung in Betrieb genommen werden kann.

(5) Soweit zur Durchführung einer Serviceleistung erforderlich (z.B. Reparatur, Montage, Umbau, Upgrade) wird der Gegenstand, an dem die Serviceleistung vorgenommen wird, - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf Kosten des Kunden zu Uhlmann transportiert oder bei Uhlmann angeliefert und nach Durchführung der Serviceleistung wieder zum Kunden zurücktransportiert oder vom Kunden abgeholt. Der Kunde trägt die Transportgefahr. Für die Dauer der Serviceleistung bei Uhlmann hat der Kunde auf eigene Kosten für einen angemessenen Versicherungsschutz des Gegenstands, an dem die Serviceleistung vorgenommen wird, gegen die üblichen Gefahren zu sorgen. Bei Verzug des Kunden mit der Rücknahme des Gegenstands kann Uhlmann für die Einlagerung Lagerkosten berechnen oder den Gegenstand nach Ermessen von Uhlmann auch anderweitig aufbewahren. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten und Verantwortung folgende Vorbereitungen zu treffen:

a) Transport der Maschinen an den Aufstellungsort. 
Transportschäden sind Uhlmann unverzüglich zu melden.

b) Vorbereitung der Anlage
Die Anlage muss ausgepackt und entfettet werden, ohne scharfe Lösungsmittel zu verwenden, die die verschiedenen Maschinenteile und den Anstrich beschädigen könnten. Für den Fall der Maschinenüberholung und -reparatur muss die Maschine gereinigt und gut zugänglich gemacht werden. Die Energiezuführungen an die Maschinen sind vorzubereiten. Der Kunde muss sicherstellen, dass die Maschine nicht mit Reststoffen von zu verpackenden Produkten kontaminiert ist.

c) Vorbereitungen des Arbeitsmaterials
Die Zubehörkisten sind zu öffnen und die Ersatzteile zu reinigen sowie anschließend in der Nähe der Maschine zu lagern. Beim Auspacken ist darauf zu achten, dass keine Kleinteile verloren gehen.

d) Vorbereitung des Arbeitsablaufs
Alle Zusatzaggregate an den Maschinen für Materialzuführung, Füllung, Dosierung und Produktabtransport sollen so aufgestellt werden, dass sie gut zugänglich sind und Einstell- und Wartungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können.

(7) Bei Reparatur-/Montageleistungen vor Ort beim Kunden hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig sämtliche in seinem Bereich liegenden rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen und Uhlmann bei der Durchführung zu unterstützen. Der Kunde hat die für die Durchführung der Reparatur/Montage erforderlichen technischen Geräte (Kran, Hebegerät, Transportrollen, Rüsthölzer, Seile, Flurförderfahrzeug, Bedarfsgegenstände und -stoffe etc.) zur Unterstützung der Reparatur/Montage nach Weisung von Uhlmann kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen vor Ort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen und das Servicepersonal auf
besondere Risiken und Schutzmaßnahmen im Umgang mit pharmazeutischen Produkten hinzuweisen (z.B. Antibiotika, Zytostatika, Hormone). Der Kunde verpflichtet sich ferner, Uhlmann rechtzeitig schriftlich über die für den Einsatzort geltenden Sicherheitsvorschriften zu informieren, soweit diese durch das Servicepersonal von Uhlmann zu beachten und einzuhalten sind. Er hat Uhlmann über geltende Sicherheitsbestimmungen zu unterrichten, soweit diese für die Reparatur/Montage von Bedeutung sind. Zusätzlich hat der Kunde eine persönliche Unterweisung des Uhlmann-Servicepersonals über geltende Sicherheitsund Verhaltensvorschriften vor Aufnahme der Servicetätigkeiten durchzuführen. Alle persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) wie Schutzkleidung, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe etc. sind vom Kunden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Dem Kunden obliegen ferner:
    • Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, erforderliche Betriebskraft (z.B. Strom, Pneumatik Kühlwasser) und sonstige Medien einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;
    • bei Bedarf gebäudeseitige Abluft bzw. Vakuum mit angeforderter Leistung;
    • Bereitstellung von angemessen ausgebildetem Bedienpersonal (bei Installation von Maschinen mindestens zwei Personen);
    • bei Bedarf personelle Hilfeleistung durch Maurer, Installateure, Zimmerleute, Hilfskräfte usw.;
    • Bereitstellung, sofern erforderlich, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals,
    • Bereitstellung einer angemessenen Werkzeugausstattung einschließlich Werkbank mit Schraubstock in unmittelbarer Nähe der Reparatur-/Montagestelle; Schutz der Reparatur-/Montagestelle und -materialien vor schädlichen
    • Einflüssen jeglicher Art;
    • Reinigung der Reparatur-/Montagestelle;
    • Transport der Montageteile an die Reparatur-/Montagestelle;
    • Bereitstellung von geeigneten Werkzeugen und Werkstücken sowie von zu verpackenden Produkten und Verpackungsmaterial für einen Probelauf, sofern dieser erforderlich oder vereinbart ist;
    • Bereitstellung von zu verarbeitenden Rohstoffen wie Füllgut und Verpackungsmaterial (einschl. Klebeband) für einen industriellen Dauerbetrieb in der vom Kunden gewünschten Länge, für Testläufe und ggf. im Rahmen von Unterweisungen/Schulungen. Packstoffe und Packhilfsmittel müssen in ausreichender Menge bereitgestellt werden und der vereinbarten bzw. der von Uhlmann empfohlenen Qualität, Maßgenauigkeit und Ausführung entsprechen.

Die vorstehend aufgeführten vorbereitenden Maßnahmen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass das Servicepersonal unmittelbar nach seiner Ankunft beim Kunden mit den Servicearbeiten beginnen kann. Ansonsten werden Wartezeiten des Servicepersonals nach den zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisen von Uhlmann dokumentiert und abgerechnet. Kommt der Kunde seinen Unterstützungspflichten nicht nach, ist Uhlmann nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.

(8) Während der Dauer des Reparatur-/Montageeinsatzes muss das Servicepersonal frei über die Maschine verfügen können; für Produktionsbetrieb steht die Maschine in dieser Zeit nicht zur Verfügung.

§ 4 Schulungen / Einweisungen

(1) Reise- und Aufenthaltskosten für Kundenmitarbeiter gehen zu Lasten des Kunden. Finden Schulungen / Einweisungen vor Ort beim Kunden statt, so werden die Reisezeit, Reise- und Aufenthaltskosten für den Trainer / Referenten nach Aufwand abgerechnet. Hat Uhlmann den Gegenstand, für den der Kunde eine Schulung bestellt hat, nach Ablauf des bestätigten Schulungstermins aus dem Lieferprogramm genommen, ohne dass der Kunde die Schulung in Anspruch genommen hat, so wandelt sich der Schulungsanspruch des Kunden in einen Anspruch auf gleichwertige Schulung an einem anderen Gegenstand des aktuellen Uhlmann Lieferprogramms.

(2) Vereinbarte Schulungen, die der Kunde nicht innerhalb von 2 (zwei) Jahren in Anspruch nimmt, können von Uhlmann kostenfrei storniert werden.

(3) Vom Kunden gewünschte spezielle Einweisungen durch Uhlmann (z.B. GMP oder Sicherheitsunterweisungen) sind nicht in den Angeboten von Uhlmann berücksichtigt und werden nach den zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisen von Uhlmann abgerechnet.

§ 5 Stundensätze, Materialpreise, Reisekosten, Spesen

(1) Serviceleistungen und Materialkosten der für Serviceleistungen verbrauchten Materialien (Ersatzteile, Verschleißteile, Verbrauchsteile, Schmierstoffe) werden nach den zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisen von Uhlmann abgerechnet, die dem Kunden auf Wunsch vorab mitgeteilt werden, und in der Rechnung jeweils gesondert ausgewiesen.

(2) Bei Ermittlung der Kosten für die An- und Rückreise wird die jeweilige Entfernung vom Kunden zum Standort des jeweiligen Servicepersonals von Uhlmann zugrunde gelegt. Die Fahrtkosten mit der Bahn oder mit dem Flugzeug werden nach Beleg abgerechnet. Weiterhin werden die weiteren Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reise entstehen, in Rechnung gestellt, z.B. Mietwagen, Taxi, Telefon usw.

(3) Die Reisekosten des Servicepersonals (einschließlich der Kosten des Transportes und der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks sowie des mitgeführten und des versandten Werkzeugs) werden in Rechnung gestellt. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten für die in die Servicezeit fallenden Familienheimfahrten gemäß den Uhlmann-internen Vorgaben.

(4) Zusätzliche Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Serviceeinsatz bzw. in Verbindung mit der Einreise / Aufenthalt, z.B. länderspezifischen Arbeitsbewilligungen, Zutrittsgenehmigungen, Entgeltnachweise werden ebenfalls nach Aufwand abgerechnet.

(5) Sofern das Servicepersonal an Wochenenden oder Feiertagen keine Heimreise vornimmt, werden für diese Tage die vollen Spesensätze in Anrechnung gebracht.

(6) Bei Kalkulationen von Feiertagszuschlägen wird die gültige Feiertagsregelung für Baden-Württemberg zu Grunde gelegt.